Allgemeine Geschäftsbedingungen 


1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen LernenwieeinProfi und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. 
1.2.Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage lernenwieeinprofi.com/agb und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3.Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. 
1.4.Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
1.5.Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen

 

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2.Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 

2.3.In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns bekannt zu geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen können. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden

 

3.      Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde das Unternehmen vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt das Unternehmen dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: 

3.1    Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch das Unternehmen treten der potentielle Kunde und das Unternehmen in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.    

3.2    Der potentielle Kunde anerkennt, dass das Unternehmen bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.  

3.3    Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Unternehmens ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. 

3.4    Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5    Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von dem Unternehmen im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. 

3.6    Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm vom Unternehmen Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies dem Unternehmen binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. 

3.7    Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass das Unternehmen dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass das Unternehmen dabei verdienstlich wurde.     

3.8    Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei dem Unternehmen ein. 

 

4.      Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1    Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch das Unternehmen, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Unternehmen. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 

4.2    Alle Leistungen des Unternehmens (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.   

 

5.      Termine

 

5.1    Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von dem Unternehmen schriftlich zu bestätigen.  

5.2    Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Unternehmens aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.   

5.3    Befindet sich das Unternehmen in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er dem Unternehmen schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

 

6.      Vorzeitige Auflösung

 

6.1 Das Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; 

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren des Unternehmens weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Unternehmens eine taugliche Sicherheit leistet; 

6.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Angabe eines wichtigen Grundes, ohne Nachfristsetzung aufzulösen, sofern er diesen Wunsch schriftlich und ordnungsgemäß an, das Unternehmen einbringt. 


7.      Honorar

 

7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Unternehmens  für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Unternehmen ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. 

7.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat das Unternehmen für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 

7.3    Alle Leistungen des Unternehmens, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. 

7.4    Kostenvoranschläge des Unternehmens sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die vom Unternehmen schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird das Unternehmen den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.  


 

8.      Zahlung, Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von dem Unternehmen gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum des Unternehmens. 

8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, dem Unternehmen die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.  

8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann das Unternehmen sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.  

8.4 Weiters ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.  

8.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich das Unternehmen für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 

8.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Unternehmens aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von dem Unternehmen schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.  

 

9.    Eigentumsrecht und Urheberrecht

 

9.1 Alle Leistungen des Unternehmens, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Unternehmens und können vom Unternehmen jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Unternehmens setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Unternehmen dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Unternehmens, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.    

9.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Unternehmens, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Unternehmens und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.  Das Unternehmen ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.  

9.3 Für die Nutzung von Leistungen des Unternehmens, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung des Unternehmens erforderlich. Dafür steht dem Unternehmen und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.  

9.4 Für die Nutzung von Leistungen des Unternehmens bzw. von Werbemitteln, für die das Unternehmen konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Unternehmens notwendig. 

9.5 Der Kunde haftet dem Unternehmen für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.  

 

10.    Kennzeichnung

 

10.1 Das Unternehmen ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf das Unternehmen und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 

10.2  Das Unternehmen  ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seine Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis). 

 

11.    Gewährleistung 

 

11.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch das Unternehmen, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.  

11.2  Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch das Unternehmen zu. Das Unternehmen wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde dem Unternehmen alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Das Unternehmen ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für das Unternehmen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen. 

11.3  Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen. 

 

12.    Haftung und Produkthaftung

 

12.1  In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Unternehmens und die seiner Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Unternehmens ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.   

12.2  Jegliche Haftung des Unternehmens für Ansprüche, die auf Grund der vom Unternehmen erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Unternehmen seiner Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für es nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat das Unternehmen diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.    

12.3  Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des Unternehmens. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt. 


13.    Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Unternehmen und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

14.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

14.1  Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Unternehmen die Ware dem von ihm gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 

14.2  Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz des Unternehmens sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist das Unternehmen berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 

14.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.